Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Deutschen Nationalkomitees des Internationalen Museumsrates ICOM

angenommen in der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 1990 in Duisburg;
geändert in der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2005 in London;
geändert in der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2008 in Amsterdam

Das Deutsche Nationalkomitee (DNK) des Internationalen Museumsrates (ICOM) gibt sich, in Ergänzung und unter vorrangiger Gültigkeit der Satzungen von ICOM vom 5. September 1989, die nachstehende Geschäftsordnung (rules):

1.
Die Aufgaben und Funktionen des DNK werden vor allem durch den Artikel 14 der ICOM-Satzungen (statutes) bestimmt.

2.
Das DNK besteht aus allen individuellen, institutionellen, fördernden und Ehren-Mitgliedern, die ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Deutschland haben. Alle Mitglieder des DNK müssen Mitglieder von ICOM sein (Art. 6, 14).

Individuelle Mitglieder können voll- oder teilzeitbeschäftigte Museumsmitarbeiter(-innen) – auch im befristeten Arbeitsverhältnis oder im Ruhestand – sowie Selbständige sein, die in einer der museologischen Berufssparten tätig sind und deren Berufsausübung nicht im Widerspruch zu den ethischen Normen von ICOM steht.

Bis zu 10% der Mitglieder des DNK können solche Personen sein, deren Mitgliedschaft wegen ihrer beruflichen Beziehung zu ICOM, einem Programm von ICOM, zum DNK oder zu einem Internationalen ICOM-Komitee wünschenswert erscheint (Art. 6 Abs. 2c).

Institutionelle Mitglieder können nur Museen oder vergleichbare Institutionen werden, wie z. B. naturhistorische, archäologische und ethnologische Stätten, Botanische und Zoologische Gärten, oder Institutionen, die Museen und Museumsmitarbeiter durch Forschung, Wissenschaft oder Ausbildung unterstützen (Art. 2 Abs. 1).

Fördernde Mitglieder können Personen oder Institutionen werden, die wegen ihres Interesses am Museumswesen und an der internationalen Zusammenarbeit von Museen ICOM und seine Ziele unterstützen wollen (Art. 6 Abs. 4).

Ehrenmitglieder können Personen werden, die für das internationale Museumswesen oder für ICOM herausragende Dienste geleistet haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung verliehen (Art. 8).

Für Personen oder Institutionen, die mit Gegenständen des Kultur- und Naturerbes Handel treiben, ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 5).

Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorlage eines ausgefüllten Aufnahmeantrags, nach Zustimmung des Vorstandes des DNK und nach Eingang des ersten Jahresbeitrages mit dem Erhalt der Mitgliedskarte.

Die Mitgliedschaft in ICOM und damit im DNK erlischt in Übereinstimmung mit Artikel 9 der ICOM-Satzungen:

a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an das DNK mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres;

b) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz schriftlicher Mahnung ein Jahr nach dem Fälligkeitsdatum;

c) durch Entscheidung des Vorstands des DNK wegen Verlust der Mitgliedsrechte infolge von Veränderung des Berufsstandes;

d) durch Entscheidung des Exekutivrates von ICOM auf dessen eigene Initiative oder auf Vorschlag des DNK bei ernsten Verstößen gegen die Berufsethik oder bei Verletzung der ICOM-Satzungen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber ICOM oder dem DNK.

3.
Die Einnahmen des DNK können bestehen aus:

a) einem vom Exekutivrat von ICOM alljährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag (Art. 10 Abs. 1);

b) einem von der Mitgliederversammlung festgelegten zusätzlichen Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung der eigenen Aktivitäten des DNK;

c) Zuschüssen von öffentlichen oder privaten Institutionen;

d) Freiwilligen Spenden.

An Zuschüssen oder Spenden geknüpfte Bedingungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Die Mitgliedsbeiträge für ICOM werden fällig jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember läuft. Die Beiträge müssen bis spätestens 1. April jedes Jahres an das DNK überwiesen werden (Art. 10 Abs. 2). Die Jahresmarken werden an die Mitglieder erst nach Eingang des Beitrages für das laufende Jahr versandt.

Der für ICOM bestimmte Anteil der Beiträge wird alljährlich bis spätestens 31. Mai vom DNK-Vorstand an das Generalsekretariat abgeführt. Alle Ausgaben des DNK müssen im Einklang mit den satzungsgemäßen Aufgaben und Zielen stehen.

4.
Die Mitgliederversammlung, die alle Mitglieder des DNK umfasst, tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung an die Mitglieder mit Vorschlägen für die Tagesordnung muss mindestens
28 Tage vor der Versammlung abgeschickt werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Geschäftsordnung, wählt den Vorstand, prüft und genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes, bestätigt die zwischen den Versammlungen getroffenen Entscheidungen des Vorstandes, gibt Richtlinien für das Programm des DNK und führt notwendig gewordene Nachwahlen durch. Den Vorsitz hat der (die) Präsident(in), im Falle einer Verhinderung ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit oder schriftlich bestätigter Vertretung von mindestens 10% aller Mitglieder. Jedes Mitglied kann zur Vertretung von höchstens 2 abwesenden Mitgliedern bevollmächtigt werden. Wird das Quorum nicht erreicht, kann die Versammlung innerhalb 24 Stunden am gleichen Ort formlos einberufen werden und ist dann, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10% der Mitglieder des DNK.

Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los (Art. 27 Abs. 17), in anderen Fällen die Stimme des (der) Vorsitzenden.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch eines der Vorstandsmitglieder eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem (der) die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Kurzfristige Anträge können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Zweidrittel-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder für die Aufnahme stimmt.

Alle individuellen Mitglieder und die schriftlich designierten Repräsentanten von institutionellen Mitgliedern des Nationalkomitees haben gleiches Stimmrecht und aktives Wahlrecht (Art. 12 Abs. 1). Fördernde und Ehren-Mitglieder sind nicht wahlberechtigt und können kein ICOM-Amt ausüben (Art. 11 Abs. 4 und 5, Art. 12 Abs. 5).

Vorstandswahlen in der Mitgliederversammlung sind schriftlich und geheim durchzuführen. Präsident/in und Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Wählbar ist jedes individuelle Mitglied nach § 2 im aktiven Dienst.

5.
Der Vorstand (Executive Board) besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Personen: Präsident(in) und sechs weitere Mitglieder. Kein Mitglied darf länger als sechs fortlaufende Jahre im Vorstand amtieren, wenn es nicht anschließend zum(r) Präsidenten(in) des DNK gewählt wird. Der (die) Präsident(in) darf höchstens sechs Jahre im Amt verbleiben (Art. 14 Abs. 10).

Die Wahlperiode schließt sich an den dreijährigen Turnus der ICOM-Generalkonferenz an. Die Geschäftsübergabe erfolgt zum Ende des Jahres, in dem die ICOM-Generalkonferenz stattfindet.

Dem(r) Präsident(in) oder dem jeweils zur Vertretung vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied obliegt die allgemeine Geschäftsführung und die Vertretung des DNK nach außen. Der Vorstand trägt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Verantwortung für die laufenden Geschäfte und Aufgaben des DNK. Er bestimmt die nach den ICOM-Satzungen stimmberechtigten fünf Mitglieder als Teilnehmer des DNK an den Abstimmungen der Generalversammlung einschließlich der Wahl des Exekutivrates von ICOM.

Der Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand beschließt die Verteilung bestimmter Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, er kann solche auch an Mitglieder des DNK übertragen.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle und für die restliche Amtsdauer des(r) Ausgeschiedenen ein vom Vorstand benanntes und von der nächsten Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied.

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und für seine Aktivitäten geeignete Persönlichkeiten zur Beratung einladen oder zur Mitarbeit hinzuziehen.

6.
Zur Annahme dieser Geschäftsordnung sowie für Ergänzungen und Änderungen muss der jeweilige Text mindestens 28 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen. Die Zustimmung erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung des DNK abgegebenen gültigen Stimmen. Geringfügige Änderungen von beantragten Änderungsentwürfen können mit Genehmigung des (der) Vorsitzenden während der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

7.
Die Auflösung des DNK kann nach Art. 14 Abs. 17 der ICOM-Satzungen durch begründete Entscheidung des Exekutivrates von ICOM oder durch den Antrag von drei Vierteln der DNK-Mitglieder beim Exekutivrat von ICOM nach dem entsprechenden Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen.

Über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens des DNK entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es sollte nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Exekutivrat von ICOM einer nationalen Museums- oder Kulturorganisation übereignet werden.

Geschäftsordnung des Deutschen Nationalkomitees von ICOM (.pdf)

 

>> Presse

Aktuelle Pressemitteilungen >

Umschlag Rote Liste Kolumbien

>> ICOM Rote Liste

Rote Liste der gefährdeten Kulturgüter Kolumbiens
erschienen >

Dr. Hans-Martin Hinz, Schanghai 2010

>> Neuer Präsident

Hans-Martin Hinz zum Präsidenten von ICOM gewählt >

Umschlag Museen und Denkmäler

>> Beiträge zur Museologie

Museen und Denkmäler - Historisches Erbe und Kulturtourismus >

Umschlag Ethische Richtlinien

>> Ethische Richtlinien für Museen

Die weltweit anerkannten „Ethischen Richtlinien für Museen“ (Code of Ethics for Museums) >

Umschlag

>> Aktuelles

Weissbuch "Kulturelle Vielfalt gestalten" >

Umschlag

>> Leitfaden für das wissenschaftliche Volontariat am Museum

Das Volontariat qualifiziert für die Arbeit an Museen, Gedenkstätten und in der Denkmalpflege >